Im Fokus – Räum- und Streupflicht im Winter

Wer ist für welche Straßen und Wege verantwortlich, wann und wie sind sie von Eis und Schnee zu beräumen? Ein Überblick von Achim Grunke.

Die allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeiten beim Winterdienst sind im Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) enthalten. Nach § 9 SächsStrG sollen die Träger der Straßenbaulast »nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen.« Ein Rechtsanspruch darauf bestehe jedoch nicht. 

Als Träger der Straßenbaulast sind nach § 44 SächsStrG festgelegt und damit zuständig für den Winterdienst

  • die Gemeinden für die Gemeindestraßen,
  • die Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern außerdem für die Ortsdurchfahrten bei Staatsstraßen und Kreisstraßen,
  • die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Kreisstraßen,
  • das Land Sachsen für die Staatsstraßen. 

Außerdem sind für den Winterdienst zuständig

  • die Landkreise für die Bundesstraßen seit der letzten Kreisgebietsreform,
  • die Autobahnmeistereien des Landes für die Autobahnen. 

Hinsichtlich der Verantwortlichkeiten ist nach § 51 SächsStrG zu unterscheiden zwischen

  • Gehwegen und Überwegen für Fußgänger, wo eine Verpflichtung besteht, Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, und
  • den öffentlichen Straßen, wo die Gemeinden lediglich nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit Schnee zu räumen haben und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen haben, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 

Winterdienst bei Straßen 

Die Gemeinden haben gemäß § 51 Abs. 4 die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagenach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt also keine allgemeine Räum- und Streupflicht für öffentliche Straßen einschließlich der Radwege, sofern es sich um reine Radwege handelt. Der Winterdienst muss hier allenfalls an gefährlichen Stellen tätig werden. Unter einer geschlossenen Ortslage werden jene Teile des Gemeindegebiets verstanden, die zusammenhängend bebaut sind. Für den Ort selbst und einzelne Ortsteile besteht die Winterdienstpflicht, nicht aber für das gesamte Gebiet innerhalb der Gemeindegrenzen. 

Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen sind vorrangig an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen:/

  • Als verkehrswichtig gilt eine Straße dann, wenn sie im Verhältnis zu allen anderen Straßen in der Gemeinde den meisten Verkehr trägt, und zwar dauernd. Eine erhöhte Verkehrsbelastung zu Spitzenzeiten (»rush hour«) reicht nicht aus, um eine Räum- und Streupflicht zu begründen. Welche Straßen konkret betroffen sind, muss jede Gemeinde selbst festlegen. Einzige Ausnahme sind klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen). Sie sind unabhängig vom Verkehrsaufkommen immer zu räumen und zu streuen.
  • Als gefährlich gilt eine Straße insbesondere, wenn scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven bestehen, starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen usw. vorhanden sind, also Stellen, an denen Autofahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen.

Was hier bei Hauptverkehrsstraßen sowie viel befahrenen gefährlichen Stellen beim Winterdienst zu tun ist, gilt auch für Gemeindeverbindungsstraßen nach § 3 SächsStrG außerhalb der geschlossenen Ortslage, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden oder Gemeindeteilen bzw. deren Anschluss an das weiterführende Straßennetz zu dienen bestimmt sind. Ebenso können nach § 51 SächsStrG die Gemeinden durch Satzung die Winterdienstpflicht auf jene öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.

Außerhalb der geschlossenen Ortslage gilt grundsätzlich keine allgemeine Räum- und Streupflicht. Die zuständigen Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen. Ganz ähnlich wie bei Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften muss der Winterdienst gegebenenfalls an besonders gefährlichen Stellen tätig werden. Eine besonders gefährliche Stelle liegt nach Leitsatz eines Gerichtsurteils dann vor, wenn der Straßenbenutzer selbst bei zu fordernder scharfer Beobachtung des winterlichen Straßenzustandes und damit erhöhter Sorgfalt den gefährlichen Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen konnte.

Die Kommunen, Gemeinden wie Landkreise, sind berechtigt, ihre Räum- und Streupflicht ganz oder teilweise vertraglich auf private Unternehmen zu übertragen. Bei der Ausschreibung und Vergabe der Leistung ist besonders darauf zu achten, dass bei Erteilung des Zuschlags an den wirtschaftlichsten Bieter primär dessen Zuverlässigkeit zu prüfen ist. 

Winterdienst bei Fußgängerwegen

Für die Gemeinden besteht nach § 51 SächsStrG die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. 

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gegeben ist, um ein sicheres Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Ebenso sind an Fußgängerüberwegen zusätzliche Räum- und Streumaßnahmen erforderlich, um ein sicheres Überqueren zu ermöglichen.

Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Räum- und Streupflicht bei Gehwegen und Überwegen für Fußgänger ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Welche konkreten Pflichten hier auf Eigentümer oder Besitzer zukommen, wird in der entsprechenden Satzung über Straßenreinigung und Winterdienst der jeweiligen Gemeinde geregelt. 

Winterdienst bei Radwegen

Für Radwege gilt im Prinzip die gleiche Räum- und Streupflicht wie für Straßen, da sie nach § 3 Abs. 1 Ziffer 4b SächsStrG zu den »sonstigen öffentlichen Straßen« gehören. Und da gilt grundsätzlich, dass auch Radwege von den Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 

Eine Streupflicht besteht damit grundsätzlich nur auf verkehrswichtigen und gefährlichen Abschnitten. Früher waren Radwege im Winter selten verkehrswichtig, heute können durch den angewachsenen Radverkehr das städtische Hauptradwegenetz, das überörtliche Alltagsradwegenetz und vor allem Radschnellverbindungen auch im Winter als verkehrswichtig gelten. 

Zumindest soll das Hauptradwegenetz, das dem Alltagsverkehr dient, durch den Winterdienst besorgt werden. Was darunterfällt, kann nur aus lokal-örtlicher Sicht bestimmt werden. Wenn es die Kapazitäten nicht zulassen, alle Radwege gleichermaßen zu bedienen, sollte die Auswahl nach Bedeutung und Funktion der Radwege erfolgen. »Wichtige Radverbindungen verlaufen ins Zentrum der Städte und Gemeinden, führen zu Schulen, Universitäten oder großen Arbeitsstätten und Einkaufszentren. Wichtig bei der Auswahl ist, dass möglichst ein zusammenhängendes Netz bedient wird, damit die Strecken durchgängig benutzt werden können.«

Neue Radwegtypen wie Radschnellwege, Fahrradstraßen oder Fahrradzonen sind speziell als leistungsfähige und sichere Radwegeverbindungen nach der Straßenverkehrsordnung vorgesehen und daher schon durch ihre Widmung und Ausschilderung als verkehrswichtig für den Radverkehr anzusehen, womit hier grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht besteht. Durch Wohngebiete und Nebenstraßen führende Radwege können im normalen Winterdienst zumindest nicht vorrangig bedient werden. 

Wenn Radwege außerhalb geschlossener Ortslagen (einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege) auch bei winterlicher Witterung verkehrswichtig sind, sollen sie bei Glättebildung nach besten Kräften gestreut werden.

Kommunale Satzungen

In den kommunalen Satzungen können den Eigentümern anliegender Grundstücke z.B. folgende Verpflichtungen auferlegt werden: 

  • Die Pflicht, die Gehwege auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet und insbesondere eine Begegnung möglich ist. Sie sind in der Regel mindestens auf einen Meter Breite zu räumen.
  • Festgetretener oder auftauender Schnee ist, soweit möglich und zumutbar, zu lösen und abzulagern. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil des Gehweges, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
  • Hydranten und Absperrschieber sind von den Anliegern ständig von Schnee und Eis freizuhalten. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
  • Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können.
  • Bei Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eismassen an den Dächern und Dachrinnen sind diese durch die Verpflichteten sofort zu entfernen bzw. entfernen zu lassen und die nötigen Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten, um Unfällen vorzubeugen.
  • Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.


Übertragung auf Mieter

Der Hauseigentümer wiederum kann die Räum- und Streupflicht durch Regelung im Mietvertrag oder durch die Hausordnung auf die Mieter übertragen. Jedoch muss diese Pflichtübergabe ausdrücklich benannt werden, eine allgemeine Formel, dass alle behördlichen und polizeilichen Pflichten zu beachten sind, reicht nicht aus. Wird die Winterdienstpflicht dem Mieter übertragen, darf der Vermieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Mieter seiner Pflicht auch nachkommt. Dennoch verbleibt beim Vermieter weiterhin eine Überwachungspflicht: Er muss kontrollieren und darauf achten, dass der Mieter seiner Winterpflicht auch tatsächlich nachkommt. Kommt der Mieter seinen durch Mietvertrag oder Hausordnung übertragenen Pflichten nicht nach, so haftet er etwa für eingetretene Schäden infolge eines Sturzes wegen Glatteis. 

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann die Kommune per Satzung auch auf die Straßenanlieger die Pflicht übertragen, die anliegende Fahrbahn zu räumen oder zu streuen.

Für die Übertragung der Räum- und Streupflichten auf Mieter gibt es aber auch Grenzen. So müssen z.B. gebrechliche Senioren dem Winterdienst nicht nachkommen. Auch wenn Mieter aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr erledigen können und weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Arbeiten zu finden sind, besteht keine Pflicht zum Winterdienst. 

Wann und wie oft zu räumen und zu streuen ist

Wann und wie oft Fußwege zu räumen und zu streuen sind, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Was auf Eigentümer oder Mieter hier zukommt, ist in den jeweiligen kommunalen Satzungen geregelt.  Angelehnt an verschiedene Gerichtsurteile, gelten in den kommunalen Satzungen folgende Bestimmungen:

  • Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, geräumt und gestreut sein. Bei weiterhin auftretendem Schneefall oder Eisglätte ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
  • Für Straßen gilt die allgemeine Bestimmung, dass sie vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Für kommunale Straßen ist der Winterdienst normalerweise zwischen 07.00 und 20.00 Uhr zu erbringen. Die Räum- und Streupflicht beginnt also vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs, hält den Tag über an und endet, wenn der Tagesverkehr zurückgeht. Eine Abweichung von dieser Regelung kann abhängig von den örtlichen Verhältnissen in besonderen Fällen gelten. An Wochenenden und Feiertagen beginnt die winterdienstliche Verpflichtung der Kommune um 08.00 Uhr.
  • Für Bundesstraßen und Bundesautobahnen gibt das Leistungsheft für den Straßenbetrieb auf Bundesfernstraßen – Ausgabe 2023 als Zielsetzung des Winterdienstes an, »die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Straßennetzes sicherzustellen. Daher besteht die Aufgabe, Verkehrsgefährdungen und Verkehrsbehinderungen infolge winterlicher Einflüsse zu vermeiden oder, sofern dies nicht möglich ist, zu beseitigen oder zumindest zu reduzieren. Dies bedeutet, dass der Winterdienst so frühzeitig wie möglich, bei entsprechender Wetterprognose möglichst vor Einsetzen der Glätte, durchgeführt werden soll.« Laut Leistungsheft ist die Befahrbarkeit bei Bundesautobahnen bei Schneefall oder Glätte über 24 Stunden hinweg zu gewährleisten. Täglich soll jede zweite Stunde gestreut und jede dritte Stunde geräumt werden. Bei wichtigen Straßen für den überörtlichen Verkehr, Straßen mit starkem Berufsverkehr und Straßen mit Linienbusverkehr ist die Befahrbarkeit täglich zwischen 06.00 und 22.00 Uhr zu gewährleisten.


Haftungsfolgen bei Nichteinhaltung der Pflichten

Bei Verletzungen der Räum- und Streupflicht können Haftungsfolgen eintreten, das gilt insbesondere bei Gehwegen. Die Haftung richtet sich danach, wer die Verkehrssicherungspflicht innehatte, Leistungsverpflichtete können daher die zuständige Gemeinde, der Hauseigentümer oder der Mieter sein. Bei der Räum- und Streupflicht besteht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Allerdings gibt es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung. So bestehe etwa bei Eisregen nicht die Pflicht, den ganzen Tag über zu räumen und zu streuen. Gegebenenfalls müsse aber auch mehrfach hintereinander gestreut werden, wenn die Wirkung des Streugutes infolge außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nur kurze Zeit anhalte, wie zum Beispiel bei beständigem Niederschlag auf unterkühltem Boden, Allerdings müsse auch nicht fortlaufend gestreut werden. Der Streupflichtige müsse erst dann wieder streuen, wenn die Witterungsverhältnisse nicht so außergewöhnlich sind, dass wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist. Für unterlassenes Schneeberäumen kann in Sachsen ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden. 

Welche Streumittel können verwendet werden?

Gesetzlich gibt es keine Vorgaben dafür, welche Streumittel beim Winterdienst zum Abstumpfen oder Auftauen der Verkehrsflächen verwendet werden dürfen. In § 9 SächsStrG gibt es lediglich einen Hinweis darauf, dass beim Streuen der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten ist.

Im Rahmen ihrer Satzungshoheit können die Kommunen aber Vorgaben für den Einsatz bzw. auch das Verbot bestimmter Streumittel erlassen. Und die Städte und Gemeinden machen auch Gebrauch davon und geben in ihren Winterdienstsatzungen vor, welche Streumittel auf Gehwegen zu verwenden sind bzw. welche verboten sind.

In den Satzungen wird in der Regel vorgegeben, dass als Streumittel bei Schnee- und Eisglätte vor allem Sand, Splitt oder Kies zu verwenden sind, verboten werden hingegen Asche und Kohlenstaub. Ganz verboten werden in manchen Satzungen auftauende Streumittel wie Salz oder andere chemische Auftaumittel, auch in der Mischung mit Sand. In anderen Satzungen wiederum wird es noch gestattet, chemische Auftaumittel in minimaler Dosierung maßvoll anzuwenden, aber möglichst doch auf deren Einsatz zu verzichten. Daneben werden in Satzungen auch konkretere Bestimmungen gemacht. So dürfen Salz und andere chemische Auftaumittel nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden oder wenn Glätte nicht auf andere, zumutbare Weise verhindert oder beseitigt werden kann, wobei auch hier der Einsatz dieser Materialien jedoch so gering wie möglich zu halten ist. Verboten wird das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen, wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können.

Für Radwege zeigen Erkenntnisse, dass abstumpfende Stoffe hier gänzlich ungeeignet sind, weil sie nicht nur wirkungslos für den Verkehr sind, sondern auch durch den Rollsplitt-Effekt zusätzliche Sturzrisiken für die Radfahrer bringen. Daher könne aus verkehrlichen, rechtlichen und verkehrspolitischen Gründen der erforderliche Winterdienst im Hauptradwegenetz nur effektiv mit dem Einsatz auftauender Streustoffe geleistet werden. Hierbei ist der Einsatz von Kehrbesen zur besenreinen Räumung mit anschließender Ausbringung von sehr geringen Mengen reiner Salzlösung (FS 100) oder Feuchtsalz (FS 30) die beste Lösung.

Auf Bundesstraßen und Autobahnen ist in der Regel Feuchtsalz einzusetzen, für vorbeugende Streuungen ist, soweit als möglich, reine Salzlösung zu verwenden. Die Streudichte ist so zu wählen, dass eine ausreichende Gefrierpunktabsenkung bzw. eine schnelle Tauwirkung erzielt sowie das Festhaften von Schnee verhindert wird. Bei der Wahl der Menge ist die zu erwartende Wetterentwicklung zu berücksichtigen. Aus wirtschaftlichen wie ökologischen Gründen ist die eingesetzte Streustoffmenge so gering wie möglich zu wählen.

Alternative Streu- und Auftaumittel

Ins Gespräch gebracht werden seit einiger Zeit alternative Streumittel. Es mag abwegig klingen, aber da werden u.a. zerkleinerte Maisspindeln, Gemüsesäfte und Sirup genannt, die biologisch abbaubar sind. Auch wurde berichtet, dass in Bayern recycelte Salzgurkenlauge als Streumittel eingesetzt wurde. Doch ist das keine echte Alternative, ist es doch auch Salzlauge mit den bekannten schädlichen Wirkungen. Aber immerhin konnten einige Hundert Tonnen Salz eingespart werden und die Entsorgung der Salzgurkenlauge in die Kläranlage war nicht mehr nötig. Hobelspäne sind als Streumittel ungeeignet, denn sie bringen nicht die erforderliche Rutschfestigkeit, nehmen Feuchtigkeit auf und gefrieren wiederum bei winterlichen Temperaturen, bilden dann Eisflocken und machen dann die Wege noch rutschiger. 

Empfohlen werden verschiedene Streumittel mit dem Umweltzeichen »Der Blaue Engel«. Da wird das Mittel »EisWeg« als wirkungsvoller Ersatz für Streusalz genannt, das wie Salz eine auftauende Wirkung haben soll, aber gleichzeitig Tierpfoten, Pflanzen und empfindliche Materialien wie Sandstein, Granit, Marmor, Kalkstein, Terrazzo usw. schont. Als alternative Mittel zum Abstumpfen werden auch »GripTon Winterstreu«, »CN Winterstreu«, »Lavastreugut« und »Blähton«-Streumittel genannt. 

Das Problem bei allen alternativen Streu- oder Auftaumitteln ist, dass sie aufgrund ihrer begrenzt vorhandenen Menge für den großflächigen Einsatz nicht zur Verfügung stehen und allenfalls bei Gehwegen in punktuellen Einzelfällen einsetzbar sind. Hinzu kommt, dass sie gegenüber den traditionell eingesetzten Mitteln wie Salz oder Sand um ein Vielfaches teurer sind und zudem bei Radwegen zumeist ungeeignet sind.