Im Fokus – Mindestbeförderungsentgelte für den Verkehr mit Mietwagen

Eine Allgemeinverfügung setzt in Leipzig Mindestpreise für Ridehailing fest – und soll so einen ruinösen Wettbewerb zwischen Plattformanbietern und ÖPNV verhindern.

Vielerorts gehören sie schon zum Stadtbild: private und gemietete Pkw mit einem eher unauffälligen Hinweis, für eine der mittlerweile zahlreichen Ridehailing-Plattformen zu fahren. Deren Fahrpreise liegen meistens deutlich, bis zu 50 Prozent, unter denen einer Fahrt im Taxi, können aber auch zu Stoßzeiten weit darüber liegen.

Die Plattformbetreiber unterhalten selbst keine Fahrzeuge, sondern vermitteln Fahrten an lokale Mietwagenfirmen, die ihrerseits Autos und Fahrer:innen stellen. Die Vermittlung selbst wird als Servicegebühr den Fahrer:innen in Rechnung gestellt. Für solche Fahrten gelten weder Taxameter- noch Beförderungspflicht. Vielmehr werden Entgelte und Betriebszeiten frei festgelegt. Auch ist die »Fahr«-Arbeit das wirtschaftliche Risiko der Fahrer:innen selbst: ohne Arbeitszeitregelung, ohne Arbeitsvertrag, Sozialversicherung oder gar Tariflohn – und nicht kostendeckende Fahrpreise. Nicht zuletzt hiergegen streikten Fahrer:innen verschiedener Plattformen im vergangenen Jahr in Frankfurt am Main.

Taxifahrten hingegen sind Teil des öffentlichen Personennahverkehrs. Sie haben damit einen gesetzlich geregelten Versorgungsauftrag, müssen also ein flächendeckendes und immer zugängliches Fahrangebot unterhalten. Für sie gelten die Beförderungspflicht. Hinzu kommen regelmäßige Vorstellungen beim TÜV und Eichamt sowie kommunal festgelegte Beförderungstarife, und die Taxiunternehmen zahlen zumindest den gesetzlichen Mindestlohn. 

Ridehailing-Plattformen bieten also einen Service an, der billiger ist, weil er weniger Pflichten und Standards unterliegt. Dass damit die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung gegeben ist, hat auch der Gesetzgeber eingestanden: Als das Personenbeförderungsgesetz im Jahr 2021 um digitale Mobilitätsformen erweitert wurde, fand eine Regelung zu Mindestbeförderungspreisen Eingang in den Gesetzestext.

Die Stadt Leipzig hat bereits im selben Jahr den ersten Versuch einer städtischen Regelung in Form einer Verwaltungsrichtlinie unternommen, die umgehend beklagt wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 15.11.2024 bejaht zwar grundlegend Mindestbeförderungspreise, monierte aber die festgesetzte Höhe, die sich am Bustarif orientierte.

Daraufhin wurde die Regelung überarbeitet und liegt nun als »Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig, Ordnungsamt, über die Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten für den Verkehr mit Mietwagen innerhalb des Stadtgebietes von Leipzig« vor. Diese besagt jetzt, dass sich Fahrpreise in Mietwagen nach dem Taxitarif richten müssen plus einen Aufschlag von12 Prozent. Der Grund für die Differenz sind die verschiedenen Mehrwertsteuersätze, die bei Fahrten im Taxi sieben Prozent, im Mietwagen aber 19 Prozent betragen. Zudem sind jegliche Cashback-, Rabatt- oder sonstige Preisaktionen untersagt. Der Fahrpreis darf weiterhin höher liegen als im Taxiverkehr – aber eben nicht mehr darunter.

Taxiverbände begrüßen die Regelung und loben den Vorbildcharakter der Allgemeinverfügung, Branchenvertreter der Mietwagenunternehmen und Plattformanbieter sehen hingegen einen Eingriff in ihre Grundrechte. Derzeit wird die Einführung eines Instruments ähnlich der Leipziger Allgemeinverfügung in den Städten Hannover und Heidelberg sowie in Berlin und München geprüft.

Zum Amtsblatt der Stadt Leipzig mit der »Allgemeinverfügung Mindestbeförderungsentgelt«
Zum Urteil des Leipziger Verwaltungsgerichtes über die »Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen – Mindestbeförderungsentgelt und Befristung«
Zu einer Besprechung des Urteils, die einen gegenteiligen Tenor vertritt