SMS – Kabinett gibt Entwurf des novellierten Bestattungsgesetzes zur Anhörung frei

Seit 1994 gilt das Sächsische Bestattungsgesetz nahezu unverändert. Nun steht eine größere Novelle an, welche den Wandel in der Bestattungskultur während der letzten 30 Jahre berücksichtigen soll.

Sargpflicht, Friedhofszwang und der Grundsatz der Totenruhe bleiben prinzipiell erhalten. Ihnen sollen aber Ausnahmen und Ergänzungen beigestellt werden, die den gesellschaftlichen Wandel und damit auch andere Wünsche und Ansprüche an eine liberalere Bestattungskultur reflektieren.

So werden zum einen in Ausnahmefällen auch Grablegungen im Tuch möglich werden, was insbesondere für den jüdischen wie auch den islamischen Glauben wichtig ist. Zum anderen sollen neue Beisetzungsformen wie Baumbestattungen im Wurzelbereich, die Vermischung von Erde und Asche zur Anzucht von Lebensbäumen oder das Verstreuen der Asche auf dafür vorgesehenen Flächen möglich sein. 

Weiterhin soll es auf ausdrücklichen Wunsch der verstorbenen Person die Möglichkeit geben, Teile der Asche für private Erinnerungsstücke zu verwenden. Neu ist auch, dass fortan die Asche geliebter Haustiere mit im eigenen Grab bestattet werden kann. Ebenso, dass die Umbettung von Urnen einfacher möglich sein soll. 

Die Eltern von Sternenkindern sollen in ihrer Wahlmöglichkeit gestärkt werden. Künftig sollen Sternenkinder erst ab einem Gewicht von 1000 Gramm individuell bestattet werden müssen. Entscheiden sich Eltern gegen eine individuelle Bestattung, bleibt die Einrichtung, in der die Sternenkinder entbunden wurden, zur würdevollen Beisetzung verpflichtet. Dies kann auch anonym erfolgen. Über diese Wahlfreiheit sollen die Einrichtungen künftig stärker aufklären. Bisher bestand dazu keine Pflicht.

Zur Pressemitteilung des SMS zur »Anpassung an gesellschaftliche Entwicklungen: Kabinett gibt Entwurf des novellierten Bestattungsgesetzes zur Anhörung frei«
MDR – Fragen und Antworten zum neuen Bestattungsgesetz in Sachsen