OVG Berlin-Brandenburg – Bürgermeister:innen und Mischkanäle auf Social Media

Es ist eine wichtige Entscheidung: Ob ein Mischkanal privat oder amtlich ist, entscheidet sich nicht an einer selbstgesetzten Kennzeichnung als »privater Kanal«, sondern am Gesamtbild, dass sich den mündigen und verständigen Bürger:innen zeigt.

Die Entscheidung des Gerichts (Beschluss vom 06. Juli 2026; Az.: OVG 12 S 55/26) erfindet damit nichts neues – die saubere Trennung zwischen Amts- und Privatperson beschäftigt die Kommunalpolitik und die Gerichte, seit es Social Media gibt. Neu ist indes die Anwendung auf die vielfach genutzten Mischkanäle, die private Ansichten und offizielle Informationen vermengen.

Das Oberverwaltungsgericht hat nun festgestellt, dass die bloße Kennzeichnung als »privater Kanal« nicht ausreicht, wenn erkennbar amtliche und private  beziehungsweise politische Inhalte miteinander vermischt würden. Und wenn der amtliche Anteil im Gesamtbild der mündigen und verständigen Bürger:innen überwiegt, gelten die Bindungen an die Gebote der Sachlichkeit und Neutralität.

Für die Praxis empfiehlt sich daher: Social-Media-Auftritte von Amtsträger:innen ganz deutlich auftrennen. Klare amtliche Kanäle mit der Wahrung von Sachlichkeit und Neutralität, und private/parteipolitische Kanäle ohne Amtsbezug.

Zum Beschluss vom 06. Juli 2026; Az.: OVG 12 S 55/26 des OVG Berlin-Brandenburg
Städte- und Gemeindebund NRW: Privater Social-Media-Kanal eines Bürgermeisters schützt nicht vor amtlicher Zurechnung 
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