Im Fokus – Was geschieht bei der Regionalplanung?

Aufgabe, Akteure und Ziele der regionalen Raumplanung. Ein Überblick von Achim Grunke.

Die Regionalplanung in Sachsen erfolgt in den vier Planungsregionen durch die dort zuständigen Planungsverbände:

  • In der Planungsregion Chemnitz mit der Kreisfreien Stadt Chemnitz, dem Erzgebirgskreis, dem Vogtlandkreis sowie den Landkreisen Mittelsachsen und Zwickau;
  • in der Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge mit der Landeshauptstadt Dresden sowie den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
  • in der Planungsregion Leipzig-Westsachsen mit der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen;
  • in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien mit den Landkreisen Bautzen und Görlitz.

Von den Regionalen Planungsverbänden werden die für das Planungsgebiet entsprechenden Regionalpläne erarbeitet und beschlossen. In den Regionalplänen werden die Grundsätze nach § 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sowie die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich ausgeformt. In regelmäßigen Abständen werden die Regionalpläne überarbeitet und fortgeschrieben. Dabei müssen sich nach § 4 des Landesplanungsgesetzes (SächsLPlG) die Regionalpläne in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages ergibt.

 

Regionalplanung ist Raumplanung

Gegenstand der Regionalplanung ist die räumliche Planung; Regionalpläne fallen unter die Kategorie der Raumordnungspläne. Dabei geht es darum, bei der Nutzung der knappen Ressource „Raum“ die unterschiedlichen Aspekte und Interessen miteinander abzuwägen und Prioritäten zu setzen, was soll etwa den Vorrang haben: die Interessen der Wirtschaft, eine leistungsfähige Infrastruktur, neue Wohnbauflächen oder ein intakter Natur- und Erholungsraum? 

Unter dem Begriff „Raum“ werden in der Raumplanung der physische Erdraum und der gesellschaftliche Raum gefasst. Während es im physischen Erdraum um die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen geht, ist beim gesellschaftlichen Raum der Lebens- und Wirtschaftsraum gemeint. Bei der Raumnutzung und Raumplanung besteht dann ein Zusammenhang zwischen physischem und gesellschaftlichem Raum.

Regionalpläne sind im Sinne des ROG Raumordnungspläne, die gemäß § 1 ROG durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern sind. Dazu sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen, ist Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung dabei ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.

 

Grundsätze der Raumordnung

Die Regionalplanung hat nach den Grundsätzen der Raumordnung zu erfolgen, wie sie in § 2 ROG definiert sind. Hier sind insbesondere folgende Grundsätze zu nennen:

  • Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demografischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
  • Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander hinzuwirken, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden.
  • Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
  • Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
  • Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
  • Der Raum ist in seiner Bedeutung, für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen und weiterzuentwickeln. Der regionale Landschaftswasserhaushalt ist zu stabilisieren und die ökologische Gewässerentwicklung ist zu fördern. Dieser ist zu stabilisieren, und die ökologische Gewässerentwicklung ist zu fördern. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist zu sorgen, im Binnenland vorwiegend durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. 

 

Bereitstellung des Bedarfs an Windenergieflächen

Nach § 4a des SächsLPlG sind zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) für das Gebiet des Freistaates Sachsen in den Regionalplänen die notwendigen Flächen auszuweisen. Für die Regionalen Planungsverbände ist das eine Pflichtaufgabe. 

Dazu hat jeder Regionale Planungsverband für seine Planungsregion in Form von Vorrang- und Eignungsgebieten (VREG) entsprechende Flächen auszuweisen. Das heißt, dass Windenergie in diesen Flächen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen hat, gleichzeitig aber außerhalb dieser Gebiete ausgeschlossen ist. 

Nach dem Anfang 2023 in Kraft getretenen WindBG müssen bis spätestens 31. Dezember 2032 auf Bundesebene 2 Prozent Fläche für Windenergie an Land zur Verfügung bereitgestellt werden. Ein Verteilungsschlüssel, der die vorhandenen Flächenpotenziale für den Ausbau der Windkraftanlagen in den einzelnen Ländern berücksichtigt, legt für jedes Bundesland konkrete Quoten fest. Die Staffelung reicht von 0,5 % für Stadtstaaten bis zu 2,2 % für einige Flächenländer. Sachsen muss 2027 eine Fläche in Höhe von 1,3 % und 2032 in Höhe von 2,0 % bereitstellen. Für den Fall, dass die Flächenziele nach dem WindBG verfehlt werden, sollen Windenergieanlagen in dem betroffenen Land beziehungsweise. der betroffenen Region im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig sein. Die Länder können ihre Ziele entweder selbst erfüllen oder auf nachfolgende Planungsebenen herunterbrechen. Wie die Ausgestaltung in Sachsen erfolgt, wird zurzeit noch diskutiert.

 

Aufstellung von Braunkohleplänen

In § 5 SächsLPlG wird vorgeschrieben, dass für jeden Braunkohletagebau auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Sächsischen Staatsregierung ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan innerhalb des Regionalplans aufzustellen ist. 

Danach sind in den Planungsregionen Leipzig-Westsachsen und Oberlausitz-Niederschlesien als Teilregionalplan für jeden Tagebau ein Braunkohlenplan, bei stillgelegten Tagebauen als Sanierungsrahmenplan, durch die betroffenen Regionalen Planungsverbände aufzustellen.

Die Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu

  • den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, den Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, den Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
  • den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
  • den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern, Leitungen aller Art vorzunehmen sind,
  • den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen und
  • den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche sowie zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung.

Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet tätigen Bergbauunternehmen und die Sanierungsvorhaben sind mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen. Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder des Sanierungsvorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme. 

Die notwendige Anpassung der Braunkohlepläne resultiert aus den Festlegungen des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020. 

 

Aufstellung und Erlass der Regionalpläne

Für die Aufstellung und den Erlass der Regionalpläne (nach § 6 SächsLPlG Raumordnungspläne) sind in den regionalen Planungsverbänden die Verbandsversammlungen als deren Hauptorgane zuständig. 

Nach § 9 ROG sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können.

Zudem sind die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans zu geben, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. Dazu sind die entsprechenden Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. 

In Sachsen sind nach § 6 SächsLPlG beim Beteiligungsverfahren insbesondere einzubeziehen:

  1. Die staatlichen Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
  2. die Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Plans, ihre Zusammenschlüsse und die Spitzenverbände auf Landesebene,
  3. im sorbischen Siedlungsgebiet die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die nach § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereinigungen und
  5. die benachbarten deutschen Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

Die öffentliche Auslegung des Regionalplanentwurfs erfolgt bei den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Regionalen Planungsverbänden im Planungsgebiet. 

Die Regionalpläne werden von der Verbandsversammlung des Planungsverbands als Satzung erlassen und bedürfen der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung als oberster Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der Regionalplan nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Über die Genehmigung ist binnen sechs Monaten nach Antragstellung im Benehmen mit den sachlich betroffenen Staatsministerien zu entscheiden. Die Genehmigung ist im Veröffentlichungsorgan des Regionalen Planungsverbandes bekannt zu machen. Der Raumordnungsplan ist mit Begründung und zusammenfassender Erklärung in das Internet einzustellen.