Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2024 (Aktenzeichen 8 C 3.23) bringt etwas mehr Klarheit in die komplexe Frage.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet: »Die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 AktG für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, setzt keine Gewähr besonderer Vertraulichkeit seitens des Berichtsempfängers voraus.« Demnach kommt auch das Gremium Stadtrat als ein tauglicher Empfänger im Sinne des § 394 Satz AktG infrage – das öffentliche Kontrollinteresse hat hier Vorrang vor allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vertraulichkeitsgrundsätzen.
Einschätzungen und Kommentare zum Urteil:
DNK – Mehr Transparenz zwischen kommunalen Unternehmen und Rathaus
SZA – Entscheidung des BVerwG zu Berichts- und Verschwiegenheitspflichten kommunaler Vertreter im Aufsichtsrat
Publicus.Boorberg – Berichtspflicht versus Verschwiegenheitspflicht. Was gilt für kommunale Aufsichtsratsmitglieder?
BECK Aktuell – Bürgermeister und Aufsichtsrat: Was geht vor?
Institut für den öffentlichen Sektor – BVerwG-Urteil. Kommunale Aufsichtsräte müssen auch Gemeinderat berichten